a) Die Würde des Menschen ist unantastbar; sie kann durch Beeinträchtigungen der
Entwicklung nicht verringert und verändert werden.
|
b) Lehrpersonen respektieren das behinderte Kind als Subjekt, als auf seine Weise
gleichberechtigtes Gegenüber in einer einzigartigen Biografie.
|
c) Bildung und Erziehung gehören zu den unveräußerlichen Grundrechten eines jeden
Menschen. Dieses Grundrecht gilt uneingeschränkt auch für Menschen mit schwerer
und schwerster geistiger Beeinträchtigung.
|
d) Grundsätzlich ist jedes geistigbehinderte Kind unabhängig von Art und Schwere der
Behinderung in pädagogische Fördermaßnahmen einzubeziehen.
|
e) Oberstes Ziel des pädagogischen Auftrages ist „Selbstverwirklichung in sozialer
Integration“.
|
f) Trotz individueller Beeinträchtigung gilt es die eigenen Kräfte im Kind zu mobilisieren.
|
g) Der individuelle Förderbedarf des einzelnen Kindes und Jugendlichen bestimmt Art,
Umfang und Zeitpunkt des unterrichtlichen Angebotes. |